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| § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
(1)
Der Verein führt den Namen: Förderverein Verkehrslandeplatz EISENACH - KINDEL
Nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Namenszusatz "e.V.".
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in 99819 HÖRSELBERG.
Die Adresse lautet: Am Flugplatz, 99819 Hörselberg, OT Wenigenlupnitz.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 Vereinszweck |
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Luftverkehrs in der Region. Der Zweck wird insbesondere realisiert durch die Unterstützung des Flugplatzhalters bei der Planung und dem Ausbau des Verkehrslandeplatzes EISENACH - KINDEL. Desweiteren wirkt der Verein als Koordinator für die Interessen seiner Mitglieder bei der Verkehrsentwicklung am Verkehrslandeplatz und der Einbindung dessen in touristische Konzepte der Region. In Zusammenarbeit mit dem Luftfahrtverein EISENACH e. V. fördert er die Traditionspflege und die Entwicklung des Luftsports. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ideelle Zwecke und erhält kein Entgeld.Hauptziel ist die Förderung der Integration des Verkehrslandeplatzes als Infrastrukturelement in die Entwicklung der Region.
(2)
Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• die Willensbekundung gegenüber der Landesregierung und den beteiligten kommunalen Körperschaften,
• die Förderung von Bildung und Ausbildung,
• die Förderung des Technologietransfers bei der Verknüpfung des Verkehrslandeplatzes mit anderen Verkehrsträgern.
Der Vereinszweck soll in Zusammenarbeit mit Behörden, Ministerien, Organisationen und der regionalen Wirtschaftsförderung erreicht werden, um die optimalen Rahmenbedingungen für ein Entwicklung des gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehrs in der Region zu bieten.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| § 3 Mittel des Vereins |
(1)
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge;
b) Geldspenden;
c) Sachspenden;
d) sonstige Zuwendungen;
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht selbst als gemeinnützig anerkannt sind.
Die Summe der Ausgaben ist auf die Summe der Einnahmen im Geschäftsjahr begrenzt.
(3)
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Bei Investitionen, die den Betrag von 50.000,00 DM im Geschäftsjahr übersteigen, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen, sofern sie nicht bereits im jährlichen Haushaltsplan enthalten sind. Dies gilt im Innenverhältnis. Dazu ist das schriftliche Umlaufverfahren zugelassen.
(4)
Spenden können auf Wunsch des Spenders zweckgebunden verwendet werden, soweit der Zweck mit den gemeinnützigen satzungsgemäßen Zielen vereinbar ist.
(5)
Es dürfen in beschränktem Umfang Rücklagen gebildet werden, wenn und solange diese erforderlich sind, um die gemeinnützigen und satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nachhaltig erfüllen zu können. |
| § 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
(1)
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Die ordentlichen Mitgliedschaft kann auch durch juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften nach dem bürgerlichen und nach dem Handelsgesetzbuch erworben werden.
(2)
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, verliehen werden.
(3)
Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dazu ist das schriftliche Umlaufverfahren generell zugelassen. |
| § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge |
(1)
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und den Zweck und die Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
(2)
Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Mitglieder. Bei Unternehmen und Institutionen wird dies von einer vertretungsbefugten natürlichen Person wahrgenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3)
Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4)
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme anteilig nach Monaten und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
(5)
Sach- oder Geldspenden sowie sonstige Zuwendungen können nach entsprechendem Beschluß der Mitgliederversammlung auf den Beitrag angerechnet werden. |
| § 6 Förderer |
(1)
Förderer des Vereins kann jedermann werden, der den Vereinszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt. |
| § 7 Beendigung der Mitgliedschaft |
(1)
Die Mitgliedschaft endet mit
a) dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
(4)
Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorsitzenden des Vorstandes mittels eingeschriebenen Briefes Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet endgültig und unter Ausschluß des Rechtsweges die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch ruhen Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(5)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung der bezahlten Beiträge und Zuwendungen nach § 5 (3) und (5) nicht statt. Auch Erlöschen alle Anteilsrechte und Ansprüche am Vereinsvermögen und Vereinsleistungen. Ansprüche des Vereins gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt. |
| § 8 Vereinsorgane |
(1)
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand. |
| § 9 Vorstand |
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen: dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zu der darauffolgenden Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt dann für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Zuwahl. Die Vorstände bleiben im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat.
(3)
Wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder. Werden juristische Personen in den Vorstand gewählt, lassen diese sich von einer durch sie zu bestimmenden Person vertreten.
(4)
Der Vorstand ist für die satzungsgemäße Führung des Vereins verantwortlich und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind.
Hierzu gehören insbesondere:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Einberufung von Sitzungen des Fachbeirates,
• Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
• Erstellung des Jahresabschlusses.
(5)
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter bestellen. Dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß einer durch den Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter können Arbeitnehmer bei Mitgliedern des Vereins sein.
(6)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den Vorsitzenden allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder, von denen einer stellvertretender Vorsitzender sein muß, gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsvollmacht wird insoweit eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 10.000,00 DM für den Einzelfall verpflichten, nur von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.
(7)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, einlädt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(8)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung mitwirken. Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Betrifft ein Beschluß ein Mitglied des Vorstandes oder eine von ihm vertretene Institution, ist es von der Beschlußfassung ausgeschlossen.
(9)
Sachkundige können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden. |
| § 10 Mitgliederversammlungen |
(1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfers;
d) Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes;
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins notwendig erscheint oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3)
Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.
Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten, vertreten. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Vereins zu sein.
(4)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten beschlußfähig. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens eine Woche vorher einzureichen.
(5)
Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt, so ist schriftlich abzustimmen. Sobald mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen, ist immer geheim gewählt.
(7)
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
(8)
Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die vorgeschriebene Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. |
| § 11 Fachbeirat |
(1)
Der Vorstand kann im Bedarfsfall zur Unterstützung der Vorstandsarbeit einen Fachbeirat berufen. Der Fachbeirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Fachbeirates brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.
(2)
Zu den Sitzungen des Fachbeirats lädt der Vorsitzender ein. Der Fachbeirat tritt zusammen, wenn dies erforderlich ist oder von dem Vorstand verlangt wird.
(4)
Der Fachbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung mitwirkt. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
| § 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins |
(1)
Satzungsänderungen bedürfen einer Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder und einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Werden diese 50 % nicht erreicht, ist eine erneute Mitgliederversammlung notwendig, diese entscheidet dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(2)
Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden erforderlich.
Werden diese 50 % nicht erreicht, ist eine erneute Mitgliederversammlung notwendig. Diese entscheidet dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(3)
Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
(4)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vermögen an die nachfolgende Gesellschaft, soweit diese ebenfalls gemeinnützig ist oder je nach Entscheidung des Vorstandes an eine gemeinnützige wissenschaftliche Organisation zu übertragen.
(5)
Diese Vereine oder Organisationen haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden. Sollten die Vereine oder Organisationen nicht als unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder wissenschaftlich Zwecken dienend anerkannt sein, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. |
| § 13 Niederschriften |
(1)
Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. |
| § 14 Inkrafttreten |
(1)
Diese Satzung wurde am 25. März 1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. |
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